Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen – sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird – der Erbringung der Maklertätigkeit der MFC Mitteldeutsche Finanz Consult Thomas Richter zugrunde.

1. Vertragsschluss/Laufzeit

  1. Der wirksame Abschluss eines Maklervertrages bedarf keiner Form. Er kommt entweder mit ausdrücklicher Erklärung beider Parteien (Angebot und Annahme) oder aber auch konkludent mit der Inanspruchnahme unserer für den Kunden provisionspflichten Leistungen zustande. Der Maklervertrag ist im Regelfall unbefristet und kann vorbehaltlich abweichender Vereinbarung jederzeit beiderseits durch Kündigung beendet werden. Die Vergütungspflicht für bis zur Beendigung des Maklervertrages erbrachte Maklerleistungen bleibt hiervon unberührt, wenn aufgrund dieser Leistungen ein Honoraranspruch entsteht.
  2. Haben die Parteien eine Individualabrede getroffen ist diese vorranging und es gilt deren Inhalt.

2. Angebot

  1. Unsere Angebote basieren auf erteilten Informationen Dritter (insbesondere Auftraggeber/Grundstückseigentümer und sonstigen Auskunftsbefugten). Für Richtigkeit und Vollständigkeit der von uns daher lediglich weiter gegebenen Angaben haften wird daher nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenabschluss, Zwischenverkauf bzw. -vermietung und Irrtum bleiben vorbehalten.
  2. Ist der Kunde Objektanbieter, ist er verpflichtet, uns vollständig und richtig über den Vertragsgegenstand/das Objekt zu informieren.
  3. Wir übernehmen ebenfalls keinerlei Haftung für einen Irrtum, Zwischenverkauf- oder Zwischenvermietung des Verkäufers.

3. Weitergabe von Informationen und Unterlagen

Für den Objektanbieter –

  1. Der Objektanbieter wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift unseres vorgesehenen Vertragspartners rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. 
  2. Im Zuge dessen ist der Objektanbieter verpflichtet uns unverzüglich mitzuteilen, wer der Vertragspartner ist und zu welchen Konditionen der Vertrag geschlossen wurde. Unmittelbar nach Vertragsabschluss ist uns eine Kopie des Vertrages vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn der Objektanbieter der Überzeugung ist, dass das Geschäft ohne unser Zutun geschlossen worden sei. 
  3. Schließt der Objektanbieter einen Vertrag mit einem direkt an diesen herangetreten Interessenten oder einem von dritter Seite zugeführten Interessenten, verpflichtet er sich rechtzeitig bei uns Information einzuholen, ob diese dem Interessente das Objekt bereits zuvor angeboten hatte. 
  4. Der Objektanbieter erteilt uns hiermit Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Objektanbieter als Wohnungseigentümer zustehen. Die Bevollmächtigung erstreckt sich bis zu sechs Monaten nach Beendigung des Auftragsverhältnisses. Eine Verpflichtung zur Einsichtnahme besteht nicht.
  5. Sollten wir ein Objekt vermitteln, dass von einer uns nahestehenden und/oder in einem Verwandtschaftsverhältnis stehenden Person veräußert oder vermietet wird, werden wir den Kunden unaufgefordert auf diesen Umstand hinweisen. Ungeachtet dessen entsteht unser Provisionsanspruch, wenn der Objektanbieter in Kenntnis dieses Umstandes an der Vertragsdurchführung festhält.
  6. Selbiges gilt bei einer wirtschaftlichen Verflechtung des Eigentümers oder Vermieters des angebotenen Objektes mit uns.

Für den Interessenten/ Erwerber –

  1. Sollte der Interessent das durch uns angebotene Objekt (laut Exposé) bereits kennen, verpflichtet sich der Interessent uns dies unverzüglich (spätestens jedoch binnen 7 Tagen) unter Offenlegung seiner Informationsquelle mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, gehen wir davon aus, dass keine Vorkenntnis des Interessenten vorliegt.
  2. Im Falle des schuldhaften Verstoßes gegen die Verpflichtung zum Nachweis etwa bestehender Vorkenntnis bzw. zur Information über die Aufgabe der Geschäftsabsicht ist der Kunde zum Ersatz des uns infolge dieser Pflichtverletzung nachweislich entstandenen Schadens verpflichtet.

4. Vorkenntnis, Aufgabe der Geschäftsabsicht

Ist dem Empfänger unseres Angebots das von uns benannte Objekt/die von uns nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits bekannt oder nachgewiesen, so ist er verpflichtet, uns hierauf unverzüglich unter Offenlegung der Informationsquelle hinzuweisen. Gibt der Kunde seine uns gegenüber mitgeteilte Geschäftsabsicht auf, so hat er uns hiervon ebenso unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Im Falle des schuldhaften Verstoßes gegen die Verpflichtung zum Nachweis etwa bestehender Vorkenntnis bzw. zur Information über die Aufgabe der Geschäftsabsicht ist der Kunde zum Ersatz des uns infolge dieser Pflichtverletzung nachweislich entstandenen Schadens verpflichtet.

5. Entstehen des Honoraranspruchs

Für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder die Vermittlung eines Miet-, Kauf-, Pacht-, Unternehmensanteils- oder Erbbaurechtsvertrages sowie wirtschaftlich gleichwertiger Verträge (im Folgenden jeweils auch „Hauptvertrag“ genannt) betreffend der in dem Exposé́ jeweils dargestellten Immobilie beziehungsweise Fläche (im Folgenden „Maklerleistung“), ist bei Abschluss des Hauptvertrages unabhängig von behördlichen oder gerichtlichen Genehmigungen eine Provision verdient und fällig. 

  1. Eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit ist für den Provisionsanspruch ausreichend. 
  2. Der Provisionsanspruch ist ebenfalls fällig, wenn der Vertrag mit einem durch den Makler zugeführten Interessenten geschlossen wurde und die Vertragsverhandlungen zwischenzeitlich abgebrochen wurden.
  3. Der Provisionsanspruch wird fällig mit Zuschlag bzw. Beurkundung des Kaufvertrages. 
  4. Bei mehreren Auftraggebern haften diese für die vereinbarte Provision als Gesamtschuldner.
  5. Die Provision ist auch fällig, wenn nicht der Auftraggeber, sondern ein Dritter, der in einem Rechtsverhältnis zu Ihnen steht, den Hauptvertrag abschließt, sofern unsere Maklerleistung von dem Auftraggeber an diesen Dritten vermittelt wurde. 
  6. Der Provisionsanspruch wird ebenfalls fällig, wenn es sich bei dem Käufer um eine dem Auftraggeber nahestehende und/oder in einem Verwandtschaftsverhältnis stehende Person handelt. Das Gleiche gilt, wenn die Vertragspartner in einem wirtschaftlichen Verhältnis miteinander stehen. 
  7. Der Provisionsanspruch bleibt dem Grunde und der Höhe nach ebenfalls bestehen, wenn ein Vertragsteil den Vertrag kündigt, den Kaufpreis mindert, Schadensersatzansprüche geltend macht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anficht oder von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht. 
  8. Zurückbehaltungsrechte den Provisionsanspruch betreffend sind ausgeschlossen. Eine Aufrechnung mit der Provisionsforderung ist nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
  9. Bei Abschluss eines Hauptvertrages sind uns unverzüglich Kopien der für die Bemessung der vorstehenden Provision wesentlichen Seiten des unterzeichneten Hauptvertrages durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. 

6. Ersatz- und Folgegeschäfte

Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft, mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss. 

7. Fälligkeit des Honoraranspruchs, Aufrechnungsverbot

Unser Honoraranspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig und ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug. Im Verzugsfalle sind Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszins (aktuell in Höhe von 9%Punkten und bei Verbrauchern 5%Punkten über dem Basiszinssatz) p.a. fällig.

Wir haben Anspruch auf Anwesenheit beim Vertragsabschluss. Erfolgt dieser indes ohne unsere Teilnahme, so ist uns vom Auftraggeber unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt zur Berechnung des Honoraranspruchs zu erteilen.

Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, uns auf Verlangen eine Vertragsabschrift zu überlassen.

Aufrechnungen gegenüber unserer Honorarforderung sind ausgeschlossen, soweit die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Honorarsätze 

Die nachstehend aufgeführten Honorarsätze sind vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung mit Abschluss des Maklervertrages zwischen Ihnen und uns vereinbart und im Erfolgsfalle von Ihnen zu zahlen.

  1. Kauf (An- und Verkauf):

Bei Grundstückskäufen erfolgt die Berechnung auf Basis des vereinbarten Gesamtkaufpreises und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen von dem Wert bis 50.000 EUR 8%, von dem Wert über 50.000 EUR  bis 100.000 EUR 7%, von dem Wert über 100.000 EUR bis 5 Mio. EUR 6%, von dem Wert über 5 Mio. EUR bis 25 Mio. EUR 5% und von dem Wert über 25 Mio. EUR 4% und ist vom Kunden an uns zu zahlen.

  1. Erbbaurecht:

Die vorgenannten Honorarsätze für An- und Verkauf gelten entsprechend für den Fall der Übertragung oder Bestellung eines Erbbaurechts. Das vom Kunden an uns zu zahlende Honorar wird auf Basis des Grundstückswertes und des Wertes vorhandener Aufbauten und Gebäude berechnet.

  1. Übertragung von Gesellschaftsrechten:

Die vorgenannten Honorarsätze für An- und Verkauf gelten darüber hinaus auch entsprechend für den Fall, dass Gesellschaftsanteile oder sonstige Gesellschaftsrechte statt der Immobilie übertragen werden. Das vom Kunden an uns zu zahlende Honorar berechnet sich auf Basis des Vertrags-/ Grundstückswertes.

  1. An- und Vorkaufsrecht:

Bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten erfolgt die Berechnung auf Basis des Gesamtkaufpreises und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen – das Honorar beträgt hiervon 1% und ist vom Kunden an uns zu zahlen.

  1. Vermietung und Verpachtung:
  • Wohnraumvermietung: 2 Nettomonatsmieten
  • gewerbliche Vermietung (Miet-, Pacht-, Leasingverträge):
  • bei Verträgen mit einer Laufzeit von bis zu 119 Monaten – 3 Nettomonatsmieten,
  • bei Verträgen mit einer Laufzeit von 120 Monaten und mehr – 3 % des Vertragswertes, maximal aus der Zehnjahresmiete
  • Bei Vereinbarung einer Mietoption sowie Vormiet- oder Anmietrechten erhöht sich das Honorar um eine Nettomonatsmiete.
  • Etwa gewährte mietfreie Zeiten bleiben bei der Berechnung des Honoraranspruchs unberücksichtigt. Sollte eine Staffelmiete vereinbart sein, so ist die Durchschnittsmiete während der vereinbarten Vertragslaufzeit als Bemessungsgrundlage für das Honorar maßgeblich. Erhält der Mieter im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages weitere Zuwendungen, wie z.B. Zuschuss für Ausbau bzw. Einrichtung der Mietflächen, Übernahme von Verbindlichkeiten aus Altmietverträgen, Abstandszahlungen oder dergleichen, so wird hieraus ein zusätzliches Honorar von 3% des Gesamtwertes dieser Zuwendungen geschuldet.
  • Angaben zur Miete betreffen nur den Mietzins und nicht Nebenkosten und Kaution, die zusätzlich zu entrichten sind.
  1. Die vorstehend genannten Honorarsätze [a) bis e)] erhöhen sich jeweils um die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.*

9. Tätigwerden für Dritte

Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrages entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden, wenn keine Interessenkollision vorliegt.

10. Haftungsbeschränkung

Wir haften unseren Kunden für Schäden aus der schuldhaften Verletzung sog. vertraglicher Hauptpflichten (Kardinalpflichten) bzw. der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt, im übrigen jedoch nur, wenn ein Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruht.

11. Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle gegen uns gerichteten Schadenersatzansprüche des Kunden beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das Schadensereignis eingetreten ist. Sollten indes gesetzliche Verjährungsregelungen für uns im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

12. Widerrufsrecht für Verbraucher gemäß Fernabsatzgesetz

  1. Diese Informationen dienen der Erfüllung von Informationspflichten aufgrund § 312 c BGB in Verbindung mit Artikel 246 §§ 1und 2 des Erfüllungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB), wenn unsere Beteiligung ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. 
  2. Fernkommunikationsmittel und Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E – Mails sowie Rundfunk, Tele- oder Mediendienste. 
  3. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312 g Abs. I Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

MFC Mitteldeutsche Finanz Consult, 

Thomas Richter, 

Käthe-Kollwitz-Ufer 92,

01309 Dresden, 

E-Mail: tr@mfc.immobilien

  1. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
  2. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

13. Datenschutz

Die an uns übermittelten personenbezogenen Kundendaten werden von uns ausschließlich zur Beantwortung von Kundenanfragen, zur Vertragsabwicklung und für die technische Administration verwendet. 

Sollte Ihre Anfrage nicht erfolgreich sein, behalten wir uns vor, Ihre Daten in einem Administrationssystem zu speichern, und Sie bei für Sie passenden Objekten erneut zu kontaktieren. 

Eine unberechtigte Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nicht. Berechtigt ist die Weitergabe an Dritten dann, wenn Sie eingewilligt haben oder wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung oder zu Buchhaltungszwecken erforderlich ist.

Der Objektanbieter/ Interessent hat das Recht jederzeit Auskunft über die Verarbeitung seiner Daten, den Zweck der Verarbeitung seiner Daten sowie Löschung seines Datensatzes zu beantragen. 

Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn die Einwilligung zur Speicherung widerrufen, wenn die Speicherung zur Verfolgung des benannten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist. Die Löschung steht stets unter Vorbehalt der Aufbewahrungspflicht aufgrund gesetzlicher Regelungen.

Etwaige erteilte Einwilligungen können Sie jederzeit widerrufen. 

Bei weiteren Fragen bzw. Auskunftsbegehren, kann der Objektanbieter/ Interessent uns jederzeit kontaktieren. 

14. Mündliche Nebenabrechen

  1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. 
  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
  1. Werden von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen getroffen, so sind diese bei Vertragsschluss bzw. bei Durchführung des Geschäftsverhältnisses schriftlich festzuhalten. 

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand Dresden vereinbart. 

Für die Rechtsbeziehung mit dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht.

16. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.